nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 2 RL 70/50/EWG

RL 70/50/EWG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Richtlinie betrifft andere als unterschiedslos auf inländische und eingeführte Waren anwendbare Maßnahmen, die Einfuhren verhindern, die ohne diese Maßnahmen stattfinden könnten, einschließlich derjenigen, die die Einfuhren gegenüber dem Absatz der inländischen Erzeugung erschweren oder verteuern.

(2) Diese Richtlinie betrifft insbesondere diejenigen Maßnahmen, die die Einfuhr oder den Absatz der eingeführten Waren auf jeder Handelsstufe einer anderen Bedingung als einer Formalität unterwerfen, welche allein für eingeführte Waren gefordert wird, oder von einer unterschiedlichen Bedingung abhängig machen, die schwieriger zu erfuellen ist als die für inländische Waren geforderte. Sie betrifft gleichfalls die Maßnahmen, die die inländischen Waren begünstigen oder diesen einen anderen Vorzug als eine Beihilfe einräumen, unabhängig davon, ob dieser an Bedingungen geknüpft ist oder nicht.

(3) Unter die vorgenannten Maßnahmen sind unter anderem diejenigen einzureihen, a) die allein für die eingeführten Waren Mindest- oder Hoechstpreise festlegen, unter denen bzw. über denen Einfuhren verboten, eingeschränkt oder Bedingungen unterworfen sind, welche die Einfuhr behindern können;

b) die für die eingeführten Waren weniger vorteilhafte Preise als für die inländischen Waren festlegen;

c) die nur für eingeführte Waren Gewinnspannen oder jeden sonstigen Preisbestandteil oder diese unterschiedlich für inländische und eingeführte Waren zum Nachteil der letzteren festlegen;

d) die eine etwaige Preiserhöhung für die eingeführten Waren entsprechend den mit der Einfuhr verbundenen zusätzlichen Kosten und Belastungen unmöglich machen;

e) die die Preise für Waren in Abhängigkeit vom Gestehungspreis oder der Qualität der inländischen Waren allein in einer solchen Höhe festlegen, daß sich hieraus ein Einfuhrhindernis ergibt;

f) die eine eingeführte Ware in ihrem Wert herabsetzen und dadurch ihren Eigenwert vermindern oder ihre Verteuerung bewirken;

g) die den Zugang zum Inlandsmarkt für eingeführte Waren von der Bedingung abhängig machen, daß auf dem Gebiet des Einfuhrmitgliedstaats eine verantwortliche Person oder ein Vertreter bestellt ist;

h) die nur für eingeführte Waren Zahlungsbedingungen fordern oder für diese von den für die inländischen Waren geforderten abweichende und schwieriger zu erfuellende Bedingungen festlegen;

i) die nur die Einfuhr von der Hinterlegung einer Sicherheit oder einer Anzahlung abhängig machen;

j) die nur für eingeführte Waren Bedingungen, insbesondere über die Form, die Ausmasse, das Gewicht, die Zusammensetzung, die Aufmachung, die Identifizierung, die Aufbereitung oder für diese Waren unterschiedliche und schwieriger zu erfuellende Bedingungen als für inländische Waren fordern;

k) die den Erwerb allein von eingeführten Waren durch Privatpersonen behindern oder zum Kauf von nur inländischen Waren anspornen oder diesen einen Vorzug einräumen oder zu einem solchen Erwerb verpflichten;

l) die ganz oder teilweise nur die eingeführten Waren von der Möglichkeit ausschließen, von inländischen Einrichtungen oder Ausrüstungen Gebrauch zu machen, oder die Benutzung dieser Einrichtungen oder Ausrüstungen ganz oder teilweise nur den inländischen Waren vorbehalten;

m) die Werbemöglichkeiten nur für eingeführte Waren untersagen oder beschränken oder ganz oder teilweise diese Möglichkeiten nur den inländischen Waren vorbehalten;

n) die nur für eingeführte Waren die Anlage von Vorräten untersagen, beschränken oder vorschreiben ; die ganz oder teilweise die Lagermöglichkeiten nur den inländischen Waren vorbehalten oder die Anlage von Vorräten unterschiedlichen und schwieriger zu erfuellenden Bedingungen unterwerfen als die für inländische Waren geforderten;

o) die die Einfuhr von der Bedingung abhängig machen, daß durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten die Gegenseitigkeit verbürgt ist;

p) die vorschreiben, daß die eingeführten Waren ganz oder teilweise einer anderen Vorschrift als der des Einfuhrmitgliedstaats entsprechen müssen;

q) die für eingeführte Waren ungenügende oder übermässig lange Fristen im Verhältnis zur normalen Abwicklung der verschiedenen Verrichtungen festlegen, auf die sich diese Fristen beziehen;

r) die für eingeführte Waren andere Kontrollen als die zu den Verzollungsverfahren gehörenden vorschreiben, denen die inländische Erzeugung nicht unterworfen ist, oder die für eingeführte Waren strenger als für die inländische Erzeugung ausgeuebt werden, ohne daß dies für die Gewähr eines gleichwertigen Schutzes erforderlich ist;

s) die nur den inländischen Waren Bezeichnungen vorbehalten, die weder Ursprungsbezeichnungen noch Herkunftsangaben sind.