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Art 1 RL 70/50/EWG

RL 70/50/EWG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand dieser Richtlinie ist die Beseitigung der in Artikel 2 und 3 genannten Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWG-Vertrags bestanden haben.