Gegenstand dieser Richtlinie ist die Beseitigung der in Artikel 2 und 3 genannten Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWG-Vertrags bestanden haben.
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Gegenstand dieser Richtlinie ist die Beseitigung der in Artikel 2 und 3 genannten Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWG-Vertrags bestanden haben.