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# Art 19 RL 2014/92/EU — Rahmenverträge und Kündigung

RL 2014/92/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Rahmenverträge über den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen unterliegen der Richtlinie 2007/64/EG, sofern in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Das Kreditinstitut darf einen Rahmenvertrag nur dann einseitig kündigen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) der Verbraucher hat das Zahlungskonto absichtlich für illegale Zwecke genutzt;

b) über das Zahlungskonto wurde in mehr als 24 aufeinanderfolgenden Monaten kein Zahlungsvorgang abgewickelt;

c) der Verbraucher hat unrichtige Angaben gemacht, um das Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eröffnen zu können, wobei ihm dieses Recht bei Vorlage der richtigen Angaben verwehrt worden wäre;

d) der Verbraucher hat in der Union keinen rechtmäßigen Aufenthalt mehr;

e) der Verbraucher hat in der Folge ein zweites Zahlungskonto, das ihm die Nutzung der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Dienste ermöglicht, in dem Mitgliedstaat eröffnet, in dem er bereits Inhaber eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen ist.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen weitere eng begrenzte und konkrete Fälle festlegen, in denen ein Rahmenvertrag über ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen einseitig vom Kreditinstitut gekündigt werden darf. Diese Fälle müssen sich auf in ihrem Hoheitsgebiet geltende nationale Rechtsvorschriften stützen und darauf abzielen, den Missbrauch des Rechts auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen durch Verbraucher zu verhindern.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditinstitut bei Kündigung des Vertrags über die Führung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen aus einem oder mehreren der in Absatz 2 Buchstaben b, d und e sowie Absatz 3 genannten Gründen den Verbraucher mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten der Kündigung schriftlich und unentgeltlich über die Gründe und die Rechtfertigung der Kündigung unterrichtet, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen. Kündigt das Kreditinstitut den Vertrag gemäß Absatz 2 Buchstaben a oder c, so ist die Kündigung sofort wirksam.

(5) In der Kündigungsmitteilung wird der Verbraucher gegebenenfalls über das Verfahren zum Einlegen einer Beschwerde gegen die Kündigung und über sein Recht, sich an die einschlägige zuständige Behörde und an die benannte Stelle zur alternativen Streitbeilegung zu wenden, informiert; ferner werden ihm darin die einschlägigen Kontaktdaten mitgeteilt.

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Zitiervorschlag: Art 19 RL 2014/92/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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