nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 11 RL 2014/92/EU — Erleichterung der grenzüberschreitenden Kontoeröffnung für Verbraucher

RL 2014/92/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsdienstleister, bei dem ein Verbraucher ein Zahlungskonto unterhält, diesen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung in folgender Weise unterstützt, wenn ihm der Verbraucher seinen Wunsch mitteilt, bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister ein Zahlungskonto zu eröffnen:

a) er stellt dem Verbraucher unentgeltlich ein Verzeichnis aller laufenden Daueraufträge und vom Zahler veranlasste Lastschriftmandate, sofern verfügbar, und mit den verfügbaren Informationen über wiederkehrende eingehende Überweisungen und vom Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers in den vorangegangenen 13 Monaten zur Verfügung. Dieses Verzeichnis verpflichtet den neuen Zahlungsdienstleister nicht, Dienstleistungen vorzusehen, die er ansonsten nicht erbringt;

b) er überweist jeglichen verbleibenden positiven Saldo auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers auf das bei dem neuen Zahlungsdienstleister eröffnete oder geführte Zahlungskonto, vorausgesetzt die Aufforderung enthält vollständige Angaben, die die Identifizierung des neuen Zahlungsdienstleisters und des Zahlungskontos des Verbrauchers ermöglichen;

c) er schließt das Zahlungskonto des Verbrauchers.

(2) Unbeschadet des Artikels 45 Absätze 1 und 6 der Richtlinie 2007/64/EG und sofern der Verbraucher auf diesem Zahlungskonto keine ausstehenden Verpflichtungen mehr hat, vollzieht der Zahlungsdienstleister, bei dem der Verbraucher dieses Zahlungskonto unterhält, die Schritte nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Artikels zu dem von dem Verbraucher genannten Datum, welches — sofern von den Parteien nicht anders vereinbart — mindestens sechs Geschäftstage nach dem Eingang des Verbraucherwunschs bei diesem Zahlungsdienstleister liegen muss. Der Zahlungsdienstleister setzt den Verbraucher umgehend in Kenntnis, wenn sein Zahlungskonto aufgrund noch offener Verpflichtungen nicht geschlossen werden kann.

---

Zitiervorschlag: Art 11 RL 2014/92/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-92-eu/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
