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# Art 9 RL 2014/90/EU — Das Steuerrad-Kennzeichen

RL 2014/90/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schiffsausrüstung, für die entsprechend den einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen wurde, dass sie die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt, wird mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen.

(2) Das Steuerrad-Kennzeichen wird an keinem anderen Produkt angebracht.

(3) Das zu verwendende Steuerrad-Kennzeichen muss dem Muster in Anhang I entsprechen.

(4) Für die Verwendung des Steuerrad-Kennzeichens gelten die allgemeinen Grundsätze des Artikels 30 Absatz 1 sowie Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, wobei jede Bezugnahme auf die CE-Kennzeichnung als Bezugnahme auf das Steuerrad-Kennzeichen gilt.

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Zitiervorschlag: Art 9 RL 2014/90/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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