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# Art 8 RL 2014/90/EU — Normen für Schiffsausrüstung

RL 2014/90/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ), setzt sich die Union weiterhin dafür ein, dass die IMO und Normungsgremien angemessene internationale Normen, unter anderem ausführliche technische Spezifikationen und Prüfnormen, für Schiffsausrüstung ausarbeiten, deren Installation oder Verwendung an Bord für erforderlich gehalten wird, um die Sicherheit auf See und den Schutz vor Meeresverschmutzung zu verbessern. Die Kommission wird diese Entwicklung regelmäßig beobachten.

(2) Fehlt für einen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung eine entsprechende internationale Norm, so wird der Kommission in Ausnahmefällen, soweit dies aufgrund einer geeigneten Analyse hinreichend begründet ist, zur Beseitigung einer unannehmbaren Bedrohung für die Seeverkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 37 harmonisierte technische Spezifikationen und Prüfnormen für diesen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung festzulegen, wobei sie etwaigen laufenden Arbeiten im Rahmen der IMO Rechnung trägt.

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit für diese delegierten Rechtsakte Konsultationen mit Sachverständigen, auch mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt.

Diese technischen Spezifikationen und Prüfnormen gelten vorläufig, bis die IMO eine Norm für diesen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung verabschiedet hat.

(3) In Ausnahmefällen, soweit dies aufgrund einer geeigneten Analyse hinreichend begründet und zur Beseitigung einer festgestellten unannehmbaren Bedrohung für die Seeverkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt erforderlich ist, die auf einen ernsten Mangel oder eine ernste Anomalie einer geltenden, von der Kommission nach Artikel 35 Absatz 2 oder 3 angegebenen Norm für einen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung zurückzuführen ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 37 harmonisierte technische Spezifikationen und Prüfnormen für diesen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung festzulegen, jedoch nur insoweit, als dies für die Beseitigung des ernsten Mangels oder der ernsten Anomalie notwendig ist; dabei trägt die Kommission etwaigen laufenden Arbeiten im Rahmen der IMO Rechnung.

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit für diese delegierten Rechtsakte angemessene Konsultationen mit Sachverständigen, auch auf der Ebene von Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt.

Diese technischen Spezifikationen und Prüfnormen gelten vorläufig, bis die IMO die für diesen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung geltende Norm überarbeitet hat.

(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgelegten technischen Spezifikationen und Normen werden von der Kommission kostenfrei zugänglich gemacht.

(5) Bei Systemen der künstlichen Intelligenz, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) handelt, berücksichtigt die Kommission bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten nach Absatz 1 und bei Erlass technischer Spezifikationen und Prüfnormen nach den Absätzen 2 und 3 die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen.

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Zitiervorschlag: Art 8 RL 2014/90/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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