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# Art 127 RL 2014/59/EU — EBA-Abwicklungsausschuss

RL 2014/59/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die EBA setzt für die Zwecke der Vorbereitung der gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 gefassten EBA-Beschlüsse einschließlich der Beschlüsse zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards und Entwürfen technischer Durchführungsstandards für die Aufgaben, die den Abwicklungsbehörden gemäß dieser Richtlinie übertragen werden, einen ständigen internen Ausschuss gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ein. Gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sorgt die EBA insbesondere dafür, dass die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten durch die in diesem Artikel genannten Beschlüsse in keiner Weise beeinträchtigt werden. Ein solcher interner Ausschuss setzt sich aus den in Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie genannten Abwicklungsbehörden zusammen.

Für die Zwecke dieser Richtlinie arbeitet die EBA mit der EIOPA und der ESMA im Rahmen des durch Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geschaffenen Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden zusammen.

Für die Zwecke dieser Richtlinie stellt die EBA sicher, dass der Abwicklungsausschuss von anderen in der Verordnung Nr. 1093/2010 genannten Aufgabenbereichen organisatorisch getrennt ist. Der Abwicklungsausschuss trägt zur Ausarbeitung und Koordinierung von Abwicklungsplänen bei und konzipiert Verfahren für die Abwicklung ausfallender Finanzinstitute.

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Zitiervorschlag: Art 127 RL 2014/59/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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