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# Art 125 RL 2014/59/EU — Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

RL 2014/59/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„(2) „zuständige Behörden“

i) zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und im Sinne der Richtlinien 2007/64/EG und 2009/110/EG,

ii) in Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG und 2005/60/EG die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinien durch die Kredit- und Finanzinstitute sicherzustellen,

iii) in Bezug auf die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( *7 ) eine benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der genannten Richtlinie,

iv) in Bezug auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( *8 ) eine Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der genannten Richtlinie.

2. In Artikel 40 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Zwecke des Tätigwerdens im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Abwicklungsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats begleitet werden.“

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Zitiervorschlag: Art 125 RL 2014/59/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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