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Art 46 RL 2014/53/EU — Sanktionen

RL 2014/53/EU

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Sanktionen fest, die bei von Wirtschaftsakteuren begangenen Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verhängt werden, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. In solchen Regeln können bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen vorgesehen sein.

Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.