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Art 2 RL 2014/53/EU — Begriffsbestimmungen

RL 2014/53/EU

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. „Funkanlage“ ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt und/oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, etwa eine Antenne, benötigt, damit es zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder empfangen kann;

2. „Funkkommunikation“ elektronische Kommunikation mittels Funkwellen;

3. „Funkortung“ die Bestimmung der Position, Geschwindigkeit und/oder anderer Merkmale eines Objekts oder die Erfassung von Daten in Bezug auf diese Parameter mittels der Ausbreitungseigenschaften von Funkwellen;

4. „Funkwellen“ elektromagnetische Wellen mit Frequenzen unter 3 000 GHz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten;

5. „Funkschnittstelle“ die Spezifikation der regulierten Nutzung von Funkfrequenzen;

6. „Funkanlagenklasse“ eine Klassenbezeichnung für bestimmte Kategorien von Funkanlagen, die im Sinne dieser Richtlinie als vergleichbar gelten, und zur Vorgabe der Funkschnittstellen, für die die Funkanlagen ausgelegt wurden;

7. „funktechnische Störung“ eine funktechnische Störung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe r der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

8. „elektromagnetische Störung“ eine elektromagnetische Störung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/30/EU;

9. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

10. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Unionsmarkt;

11. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Verwendung von Funkanlagen in der Union durch ihren Endnutzer;

12. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die Funkanlagen herstellt oder Funkanlagen entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt;

13. „Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich ermächtigt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

14. „Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die eine Funkanlage aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

15. „Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder dem Einführer, die Funkanlagen auf dem Markt bereitstellt;

16. „Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer und den Händler;

17. „technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, die eine Funkanlage erfüllen muss;

18. „harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

19. „Akkreditierung“ eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

20. „nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

21. „Konformitätsbewertung“ das Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob die grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie an Funkanlagen erfüllt wurden;

22. „Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt;

23. „Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe einer dem Endnutzer bereits bereitgestellten Funkanlage abzielt;

24. „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass eine in der Lieferkette befindliche Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt wird;

25. „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;

26. „CE-Kennzeichnung“ eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass die Funkanlage den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind;

27. „krisenrelevante Waren“ krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );

28. „Notfallmodus für den Binnenmarkt“ den Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie festlegt, ob bestimmte Kategorien elektrischer oder elektronischer Produkte der Definition in Absatz 1 Nummer 1 dieses Artikels entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.