Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller in Sinne dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Artikel 10, wenn er eine Funkanlage unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder eine bereits in Verkehr befindliche Funkanlage so verändert, dass die Konformität mit dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.