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# Art 15 RL 2014/49/EU — Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland

RL 2014/49/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zweigstellen eines Kreditinstituts, das seinen Sitz außerhalb der Union hat, über einen Schutz verfügen, der dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz gleichwertig ist.

Ist der Schutz nicht gleichwertig, so können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 47 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU verlangen, dass sich die Zweigstellen eines Kreditinstituts, das seinen Sitz außerhalb der Union hat, einem in ihrem Hoheitsgebiet bestehenden Einlagensicherungssystem anschließen.

Bei der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehenen Prüfung prüfen die Mitgliedstaaten zumindest, ob die Einleger in den Genuss derselben Deckungssumme und desselben Schutzumfangs kommen, wie sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

(2) Jede Zweigstelle eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb der Union, die nicht Mitglied eines Einlagensicherungssystems in einem Mitgliedstaat ist, stellt alle wichtigen Informationen über die Sicherungsvorkehrungen für die Einlagen der tatsächlichen und potenziellen Einleger dieser Zweigstelle zur Verfügung.

(3) Die in Absatz 2 genannten Informationen müssen in der Sprache, auf die sich der Einleger und das Kreditinstitut bei Eröffnung des Kontos verständigt haben, oder in der bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wurde, gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung gestellt werden und müssen klar und verständlich sein.

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Zitiervorschlag: Art 15 RL 2014/49/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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