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# Art 9 RL 2014/26/EU — Aufsichtsfunktion

RL 2014/26/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung über eine Aufsichtsfunktion für die kontinuierliche Überwachung der Tätigkeit und der Aufgabenerfüllung der Personen verfügen, die die Geschäfte der Organisation führen.

(2) In dem Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, ist eine faire und ausgewogene Vertretung der verschiedenen Mitgliederkategorien der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sicherzustellen.

(3) Jede Person, die die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, gibt der Mitgliederhauptversammlung gegenüber jährlich eine individuelle Erklärung über Interessenkonflikte ab, in der die Angaben nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 enthalten sind.

(4) Das Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, tritt regelmäßig zusammen und verfügt mindestens über folgende Befugnisse:

a) die Befugnisse, einschließlich derer gemäß Artikel 8 Absatz 4 und 6, die ihm von der Mitgliederhauptversammlung übertragen werden;

b) Überwachung der Tätigkeit und der Aufgabenerfüllung der in Artikel 10 genannten Personen, einschließlich der Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung und insbesondere der in Artikel 8 Absatz 5 Buchstaben a bis d aufgelisteten allgemeinen Grundsätze.

(5) Das Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, berichtet der Mitgliederhauptversammlung mindestens einmal im Jahr über die Ausübung seiner Befugnisse.

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Zitiervorschlag: Art 9 RL 2014/26/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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