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# Art 39 RL 2014/26/EU — Meldung der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung

RL 2014/26/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission bis zum 10. April 2016 auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Angaben eine Aufstellung der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zur Verfügung.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unverzüglich jegliche Änderungen dieser Aufstellung.

Die Kommission veröffentlicht diese Angaben und hält sie auf dem aktuellen Stand.

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Zitiervorschlag: Art 39 RL 2014/26/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-26-eu/39

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