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# Art 32 RL 2014/26/EU — Ausnahme für Online-Rechte an Musikwerken für Hörfunk- und Fernsehprogramme

RL 2014/26/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieser Titel findet auf Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung keine Anwendung, die auf der Grundlage einer freiwilligen Bündelung der notwendigen Rechte unter Beachtung der Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 101 und 102 AEUV eine Mehrgebietslizenz für Online-Rechte an Musikwerken erteilen, die Sendeunternehmen benötigen, um ihre Hörfunk- oder Fernsehprogramme begleitend zur ersten Sendung oder danach sowie sonstige Online-Inhalte, einschließlich Vorschauen, die ergänzend zur ersten Sendung von dem oder für das Sendeunternehmen produziert wurden, öffentlich wiedergeben oder zugänglich machen zu können.

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Zitiervorschlag: Art 32 RL 2014/26/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-26-eu/32

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