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# Art 11 RL 2014/26/EU — Einziehung und Verwendung der Einnahmen aus den Rechten

RL 2014/26/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 von den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung eingehalten werden.

(2) Bei der Einziehung und der Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten gehen die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der gebotenen Sorgfalt vor.

(3) Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung führen getrennt Buch über

a) die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus der Anlage dieser Einnahmen und

b) ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus diesem Vermögen, aus den Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.

(4) Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung dürfen die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen nicht für andere Zwecke als zur Verteilung an die Rechtsinhaber verwenden, außer in Fällen, in denen sie gemäß einem nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe d gefassten Beschluss die Verwaltungskosten einbehalten oder verrechnen oder die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen gemäß einem nach Artikel 8 Absatz 5 gefassten Beschluss verwenden dürfen.

(5) Legt eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die Einnahmen aus den Rechten oder die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen an, so geschieht dies im besten Interesse der Rechtsinhaber, deren Rechte sie repräsentiert, im Einklang mit der allgemeinen Anlagepolitik und den Grundsätzen für das Risikomanagement im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 Buchstaben c und f und im Einklang mit den nachstehenden Bestimmungen:

a) Im Falle eines möglichen Interessenkonflikts sorgt die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung dafür, dass die Anlage einzig und allein im Interesse dieser Rechtsinhaber erfolgt.

b) Die Vermögenswerte sind so anzulegen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt gewährleistet ist.

c) Die Anlagen sind in angemessener Weise so zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert und eine Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden werden.

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Zitiervorschlag: Art 11 RL 2014/26/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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