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# Art 90 RL 2014/25/EU — Kündigung von Aufträgen

RL 2014/25/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Auftraggeber zumindest unter den folgenden Umständen und unter bestimmten Bedingungen, die im anwendbaren nationalen Recht festgelegt sind, über die Möglichkeit verfügen, einen Bauleistungs-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag während seiner Laufzeit zu kündigen, wenn:

a) am Auftrag eine wesentliche Änderung vorgenommen wurde, die ein neues Vergabeverfahren gemäß Artikel 89 erforderlich gemacht hätte;

b) der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung einen der in Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU genannten Tatbestände erfüllte und daher gemäß Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Richtlinie vom Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen;

c) der Auftrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen aus den Verträgen und dieser Richtlinie, die der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Artikel 258 AEUV festgestellt hat, nicht an den Auftragnehmer hätte vergeben werden dürfen.

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Zitiervorschlag: Art 90 RL 2014/25/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-25-eu/90

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