(1) Etwaige Verweise auf Nomenklaturen im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe erfolgen unter Zugrundelegung des „Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge“ (CPV), das mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 angenommen wurde.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 103 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in dieser Richtlinie genannten CPV-Codes zu ändern, wenn Änderungen in der CPV-Nomenklatur in dieser Richtlinie zu berücksichtigen sind und sie keine Änderung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bewirken.