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# Art 31 RL 2014/25/EU — Unterrichtung

RL 2014/25/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Auftraggeber melden der Kommission falls gefordert folgende Angaben in Bezug auf die Anwendung des Artikels 29 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 30:

a) die Namen der betreffenden Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen,

b) Art und Wert der jeweiligen Aufträge,

c) die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, und dem Auftraggeber den Anforderungen der Artikel 29 beziehungsweise 30 genügen.

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Zitiervorschlag: Art 31 RL 2014/25/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-25-eu/31

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