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# Art 78 RL 2014/24/EU — Anwendungsbereich

RL 2014/24/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Kapitel gilt für

a) Wettbewerbe, die im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durchgeführt werden;

b) Wettbewerbe mit Preisgeldern oder Zahlungen an die Teilnehmer.

In den Fällen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels wird der in Artikel 4 genannte Schwellenwert auf der Grundlage des geschätzten Werts des öffentlichen Dienstleistungsauftrags ohne Mehrwertsteuer einschließlich etwaiger Preisgelder oder Zahlungen an die Teilnehmer berechnet.

In den Fällen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels ist der Schwellenwert der Gesamtwert dieser Preisgelder und Zahlungen, einschließlich des geschätzten Wertes des öffentlichen Dienstleistungsauftrags ohne MwSt., der später nach Artikel 32 Absatz 4 vergeben werden könnte, sofern der öffentliche Auftraggeber seine Absicht einer derartigen Vergabe in der Bekanntmachung des Wettbewerbs angekündigt hat.

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Zitiervorschlag: Art 78 RL 2014/24/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-24-eu/78

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