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# Art 61 RL 2014/24/EU — Online-Dokumentenarchiv (e-Certis)

RL 2014/24/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Um grenzübergreifende Ausschreibungen zu erleichtern, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Informationen über Bescheinigungen und andere Formen dokumentarischer Nachweise, die in e-Certis, dem von der Kommission eingerichteten Online-Dokumentenarchiv, gespeichert sind, kontinuierlich aktualisiert werden.

(2) Öffentliche Auftraggeber greifen auf e-Certis zurück und verlangen in erster Linie jene Arten von Bescheinigungen und dokumentarischen Nachweisen, die von e-Certis abgedeckt sind.

(3) Die Kommission stellt alle Sprachfassungen der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung in e-Certis zur Verfügung.

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Zitiervorschlag: Art 61 RL 2014/24/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-24-eu/61

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