nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 38 RL 2014/24/EU — Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe

RL 2014/24/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zwei oder mehr öffentliche Auftraggeber können sich darauf verständigen, eine bestimmte Auftragsvergabe gemeinsam durchzuführen.

(2) Wird ein Vergabeverfahren im Namen und im Auftrag aller betreffenden öffentlichen Auftraggeber zur Gänze gemeinsam durchgeführt, sind sie für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie gemeinsam verantwortlich. Dies gilt auch, wenn ein öffentlicher Auftraggeber das Verfahren in seinem eigenen Namen und im Auftrag der anderen betreffenden öffentlichen Auftraggeber allein ausführt.

Wird ein Vergabeverfahren nicht zur Gänze im Namen und im Auftrag aller betreffenden öffentlichen Auftraggeber gemeinsam durchgeführt, so sind sie nur für jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt wurden. Jeder öffentliche Auftraggeber ist allein für die Erfüllung der Pflichten gemäß dieser Richtlinie für die Teile verantwortlich, die er in eigenem Namen und Auftrag durchführt.

---

Zitiervorschlag: Art 38 RL 2014/24/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-24-eu/38

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
