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# Art 32 RL 2014/23/EU — Zuschlagsbekanntmachung

RL 2014/23/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Spätestens 48 Tage nach der Vergabe einer Konzession übermitteln die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber nach den Verfahren gemäß Artikel 33 eine Zuschlagsbekanntmachung, in der die Ergebnisse des Konzessionsvergabeverfahrens aufgeführt sind. Bei den in Anhang IV aufgeführten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen können diese Bekanntmachungen vierteljährlich zusammengefasst werden. In diesem Fall werden die zusammengefassten Bekanntmachungen innerhalb von 48 Tagen nach Ende des Quartals versandt.

(2) Diese Zuschlagsbekanntmachungen enthalten die in Anhang VII beziehungsweise — bei Konzessionen für soziale und andere besondere in Anhang IV genannte Dienstleistungen — die in Anhang VIII genannten Angaben und werden gemäß Artikel 33 veröffentlicht.

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Zitiervorschlag: Art 32 RL 2014/23/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-23-eu/32

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