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# Art 21 RL 2014/23/EU — Vergabe von Konzessionen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten

RL 2014/23/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Fall gemischter Konzessionen, die Elemente einer unter diese Richtlinie fallenden Konzession sowie eine Beschaffung oder andere Elemente, die unter Artikel 346 AEUV oder unter die Richtlinie 2009/81/EG fallen, zum Gegenstand haben, gilt der vorliegende Artikel.

Bei Verträgen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, wobei eine Tätigkeit entweder Anhang II dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2014/25/EU unterliegt und eine andere Tätigkeit unter Artikel 346 AEUV oder unter die Richtlinie 2009/81/EG fällt, werden die anwendbaren Bestimmungen gemäß Artikel 23 dieser Richtlinie beziehungsweise gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegt.

(2) Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Vertrags objektiv trennbar, so können die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber beschließen, getrennte Verträge für die einzelnen Teile oder einen einzigen Vertrag zu vergeben.

Beschließen die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber, für einzelne Teile getrennte Verträge zu vergeben, so richtet sich die Entscheidung, welche rechtliche Regelung auf jeden der einzelnen Teile anzuwenden ist, nach den Merkmalen der jeweiligen Tätigkeit.

Beschließen die öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber, eine einzige Konzession zu vergeben, so gelten die folgenden Kriterien für die Bestimmung der anwendbaren rechtlichen Regelung:

a) fällt ein Teil eines bestimmten Vertrags unter Artikel 346 AEUV oder fallen die einzelnen Teile unter Artikel 346 AEUV beziehungsweise unter die Richtlinie 2009/81/EG, so kann die Konzession ohne Anwendung dieser Richtlinie vergeben werden, sofern die Vergabe einer einzigen Konzession aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist;

b) fällt ein Teil eines bestimmten Vertrags unter die Richtlinie 2009/81/EG, so kann der Vertrag gemäß der vorliegenden Richtlinie oder gemäß der Richtlinie 2009/81/EG vergeben werden, vorausgesetzt die Vergabe eines einzigen Vertrags ist aus objektiven Gründen gerechtfertigt.

Die Entscheidung, nur einen einzigen Vertrag zu vergeben, darf jedoch nicht zu dem Zweck getroffen werden, Verträge von der Anwendung entweder dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2009/81/EG auszunehmen.

(3) Sind die einzelnen Teile eines bestimmten Vertrags objektiv nicht trennbar, so kann der Vertrag ohne Anwendung dieser Richtlinie vergeben werden, sofern er Elemente umfasst, auf die Artikel 346 AEUV anwendbar ist. Andernfalls kann dieser Vertrag gemäß der vorliegenden Richtlinie oder gemäß der Richtlinie 2009/81/EG vergeben werden.

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Zitiervorschlag: Art 21 RL 2014/23/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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