nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 31 RL 2014/17/EU — Benannte Vertreter

RL 2014/17/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Kreditvermittler benannte Vertreter benennen dürfen.

Wird der benannte Vertreter von einem gebundenen Kreditvermittler im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 Buchstabe a benannt, so haftet der Kreditgeber unbeschränkt und vorbehaltlos für jedes Handeln oder Unterlassen des benannten Vertreters, der in durch diese Richtlinie geregelten Bereichen im Namen dieses gebundenen Kreditvermittlers handelt. In anderen Fällen haftet der Kreditvermittler unbeschränkt und vorbehaltlos für jedes Handeln oder Unterlassen seitens des benannten Vertreters, der in von dieser Richtlinie geregelten Bereichen im Namen des Kreditvermittlers tätig wird.

(2) Die Kreditvermittler gewährleisten, dass ihre benannten Vertreter mindestens die in Artikel 29 Absatz 2 festgelegten Berufsanforderungen erfüllen. Der Herkunftsmitgliedstaat kann bestimmen, dass die Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie von einem Kreditvermittler gestellt werden kann, für den der benannte Vertreter zu handeln befugt ist.

(3) Unbeschadet des Artikels 34 überwachen die Kreditvermittler die Tätigkeiten ihrer benannten Vertreter, um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser Richtlinie uneingeschränkt erfüllt werden. Insbesondere sind die Kreditvermittler verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten der benannten Vertreter und ihres Personals.

(4) Mitgliedstaaten, die Kreditvermittlern gestatten, benannte Vertreter zu benennen, richten ein öffentliches Register ein, das mindestens die in Artikel 29 Absatz 4 genannten Informationen enthält. Benannte Vertreter werden in das öffentliche Register des Mitgliedstaats eingetragen, in dem sie niedergelassen sind. Das Register wird regelmäßig aktualisiert. Es steht der Öffentlichkeit online zur Einsichtnahme offen.

---

Zitiervorschlag: Art 31 RL 2014/17/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-17-eu/31

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
