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# Art 15 RL 2014/104/EU — Schadensersatzklagen von Klägern verschiedener Vertriebsstufen

RL 2014/104/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Um zu verhindern, dass Schadensersatzklagen von Klägern verschiedener Vertriebsstufen zu einer mehrfachen Haftung oder fehlenden Haftung des Rechtsverletzers führen, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die mit einer Schadensersatzklage befassten nationalen Gerichte bei der Prüfung, ob die sich aus der Anwendung der Artikel 13 und 14 ergebende Beweislastverteilung beachtet ist, mit nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zur Verfügung stehenden Mitteln Folgendes gebührend berücksichtigen können:

a) Schadensersatzklagen, die dieselbe Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht betreffen, aber von Klägern auf anderen Vertriebsstufen erhoben wurden;

b) Urteile, mit denen über Schadensersatzklagen nach Buchstabe a entschieden wird;

c) relevante Informationen, die infolge der öffentlichen Durchsetzung von Wettbewerbsrecht öffentlich zugänglich sind.

(2) Dieser Artikel lässt die Rechte und Pflichten der nationalen Gerichte nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 unberührt.

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Zitiervorschlag: Art 15 RL 2014/104/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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