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# Art 12 RL 2014/104/EU — Abwälzung des Preisaufschlags und Recht auf vollständigen Schadensersatz

RL 2014/104/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Damit das Recht auf vollständigen Schadensersatz nach Artikel 3 uneingeschränkt geltend gemacht werden kann, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass gemäß den Vorschriften dieses Kapitels jeder Geschädigte unabhängig davon, ob er unmittelbarer oder mittelbarer Abnehmer eines Rechtsverletzers ist, Schadensersatz verlangen kann, und dass sowohl ein Schadensersatz, der den dem Kläger durch die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstandenen Schaden übersteigt, als auch eine Nichthaftung des Rechtsverletzers verhindert werden.

(2) Zur Verhinderung von Überkompensation legen die Mitgliedstaaten Verfahrensvorschriften fest, die geeignet sind zu gewährleisten, dass der Ersatz der eingetretenen Vermögenseinbuße auf keiner Vertriebsstufe den dort erlittenen Schaden in Form des Preisaufschlags übersteigt.

(3) Dieses Kapitel lässt das Recht des Geschädigten unberührt, Ersatz für den entgangenen Gewinn infolge einer vollständigen oder teilweisen Abwälzung des Preisaufschlags zu verlangen und zu erwirken.

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Vorschriften dieses Kapitels entsprechend gelten für den Fall, dass die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht die Belieferung des Rechtsverletzers betrifft.

(5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass nationale Gerichte gemäß den nationalen Verfahren befugt sind zu schätzen, welcher Teil eines Preisaufschlags weitergegeben wurde.

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Zitiervorschlag: Art 12 RL 2014/104/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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