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# Art 46 RL 2013/53/EU — Formale Nichtkonformität

RL 2013/53/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet des Artikels 44 fordert ein Mitgliedstaat den betroffenen Wirtschaftsakteur oder privaten Einführer dazu auf, die betreffende Nichtkonformität abzustellen, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:

a) die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 16, Artikel 17 oder Artikel 18 angebracht;

b) die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 17 wurde nicht angebracht;

c) die EU-Konformitätserklärung oder die Erklärung gemäß Anhang III wurde nicht ausgestellt;

d) die EU-Konformitätserklärung oder die Erklärung gemäß Anhang III wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;

e) die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;

f) die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 6 oder Artikel 9 Absatz 3 fehlen, sind fehlerhaft oder unvollständig;

g) eine andere administrative Anforderung nach Artikel 7 oder Artikel 9 wurde nicht eingehalten.

(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird oder dass seine Verwendung untersagt oder eingeschränkt wird, wenn es sich um ein von einem privaten Einführer für den Eigengebrauch eingeführtes Produkt handelt.

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Zitiervorschlag: Art 46 RL 2013/53/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-53-eu/46

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