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Art 46 RL 2013/36/EU — Werbung

RL 2013/36/EU

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Kapitel hindert Kreditinstitute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht daran, ihre Dienstleistungen über alle verfügbaren Kommunikationskanäle im Aufnahmemitgliedstaat anzubieten, vorbehaltlich etwaiger für Form und Inhalt dieser Werbung geltender Bestimmungen, die aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.