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Art 45 RL 2013/36/EU — Maßnahmen nach dem Entzug einer Zulassung

RL 2013/36/EU

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich von einem Entzug der Zulassung. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats treffen geeignete Maßnahmen, damit das betreffende Kreditinstitut keine weiteren Geschäfte in ihrem Hoheitsgebiet tätigt und die Interessen der Einleger geschützt werden.