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Art 17 RL 2013/36/EU — Zweigstellen von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten

RL 2013/36/EU

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufnahmemitgliedstaaten verlangen für Zweigstellen von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituten weder eine Zulassung noch Dotationskapital. Die Errichtung und Beaufsichtigung dieser Zweigstellen erfolgen im Einklang mit Artikel 35, Artikel 36 Absätze 1 bis 3, den Artikeln 37, 40 bis 46 sowie 49, 74 und 75.