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# Art 155 RL 2013/36/EU — Zuständigkeiten

RL 2013/36/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufsicht über ein Institut, einschließlich der Tätigkeiten, die es gemäß den Artikeln 33 und 34 ausübt, obliegt unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.

(2) Absatz 1 steht einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß dieser Richtlinie nicht entgegen.

(3) Die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen, wobei die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

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Zitiervorschlag: Art 155 RL 2013/36/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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