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Art 121 RL 2013/36/EU — Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung

RL 2013/36/EU

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Mitglieder des Leitungsorgans einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 91 Absatz 1 ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für diese Aufgaben unter Berücksichtigung der besonderen Rolle einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft verfügen müssen.