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Art 102 RL 2013/36/EU — Aufsichtsmaßnahmen

RL 2013/36/EU

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständigen Behörden verpflichten ein Institut, in folgenden Fällen frühzeitig die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen:

a) das Institut erfüllt die Anforderungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht,

b) den zuständigen Behörden ist nachweislich bekannt, dass das Institut innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen die Anforderungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstoßen wird.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 verfügen die zuständigen Behörden insbesondere über die in Artikel 104 genannten Befugnisse.