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# Art 10 RL 2013/36/EU — Geschäftsplan, organisatorischer Aufbau und Unternehmensführungsregelung

RL 2013/36/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass dem Zulassungsantrag ein Geschäftsplan beizufügen ist, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Kreditinstituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften innerhalb der Gruppe hervorgehen. Die Mitgliedstaaten schreiben ferner vor, dass dem Zulassungsantrag eine Beschreibung der in Artikel 74 Absatz 1 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen beizufügen ist.

(2) Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die in Artikel 74 Absatz 1 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen ein solides und wirksames Risikomanagement seitens dieses Instituts ermöglichen.

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Zitiervorschlag: Art 10 RL 2013/36/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2013-36-eu/10

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