(1) Unternehmen, die den Anforderungen von Artikel 19a dieser Richtlinie unterliegen, erstellen ihren Lagebericht im in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission ( 27 ) dargelegten einheitlichen elektronischen Berichtsformat und zeichnen ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852, gemäß dem in jener delegierten Verordnung festgelegten elektronischen Berichtsformat aus. Bis solche Vorschriften über die Auszeichnung im Wege der genannten delegierten Verordnung erlassen wurden, sind Unternehmen nicht verpflichtet, ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung auszuzeichnen.
(2) Mutterunternehmen, die den Anforderungen von Artikel 29a unterliegen, erstellen ihren konsolidierten Lagebericht im in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 dargelegten elektronischen Berichtsformat und zeichnen die Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852, gemäß dem in jener Delegierten Verordnung festgelegten elektronischen Berichtsformat aus. Bis solche Vorschriften über die Auszeichnung im Wege der genannten delegierten Verordnung erlassen wurden, sind Mutterunternehmen nicht verpflichtet, ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung auszuzeichnen.