Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach Artikel 8, wenn er einen pyrotechnischen Gegenstand unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder einen bereits auf dem Markt befindlichen pyrotechnischen Gegenstand so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.