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# Art 9 RL 2012/19/EU — Genehmigungen

RL 2012/19/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, in Übereinstimmung mit Artikel 23 der Richtlinie 2008/98/EG von den zuständigen Behörden eine Genehmigung einholen.

(2) Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, Bedingungen für Ausnahmen und Registrierung müssen in Übereinstimmung mit den Artikeln 24, 25 und 26 der Richtlinie 2008/98/EG erfolgen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigung oder Registrierung gemäß den Absätzen 1 und 2 alle Bedingungen enthält, die zur Einhaltung der Anforderungen von Artikel 8 Absätze 2, 3 und 5 und zur Erreichung der in Artikel 11 vorgesehenen Zielvorgaben für die Verwertung erforderlich sind.

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Zitiervorschlag: Art 9 RL 2012/19/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2012-19-eu/9

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