nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 15 RL 2012/19/EU — Informationen für Behandlungsanlagen

RL 2012/19/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Um die Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie die korrekte und umweltgerechte Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten — einschließlich Wartung, Nachrüstung, Umrüstung und Recycling — zu erleichtern, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Hersteller Informationen über die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Behandlung für jeden Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte, die erstmals in der Union in Verkehr gebracht werden, innerhalb eines Jahres nach Inverkehrbringen des jeweiligen Geräts kostenlos bereitstellen. Aus diesen Informationen ergibt sich — soweit dies für die Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Behandlungs- und Recyclinganlagen erforderlich ist, damit sie dieser Richtlinie nachkommen können —, welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronikgeräten gefährliche Stoffe und Gemische befinden. Sie werden den Einrichtungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und den Behandlungs- und Recyclinganlagen von den Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form (z. B. CD-ROM, Online-Dienste) zur Verfügung gestellt.

(2) Damit der Zeitpunkt, zu dem das Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr gebracht wurde, eindeutig festgestellt werden kann, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Hinweis auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angebracht wird, in dem angegeben wird, dass das Gerät nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurde. Für diesen Zweck ist vorzugsweise die europäische Norm EN 50419:2022 anzuwenden.

In Bezug auf Photovoltaikmodule gilt die in Unterabsatz 1 genannte Verpflichtung nur für ab dem 13. August 2012 in Verkehr gebrachte Photovoltaikmodule.

In Bezug auf in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannte Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a fallen, gilt die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Verpflichtung nur für ab dem 15. August 2018 in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte.

---

Zitiervorschlag: Art 15 RL 2012/19/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2012-19-eu/15

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
