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# Art 11 RL 2012/18/EU — Änderung einer Anlage, eines Betriebs oder eines Lagers

RL 2012/18/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei einer Änderung einer Anlage, eines Betriebs, eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben könnten oder die dazu führen könnten, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird oder umgekehrt, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Betreiber die Mitteilung, das Konzept, das Sicherheitsmanagementsystem und den Sicherheitsbericht überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet sowie die zuständige Behörde vor Durchführung der Änderung über die Einzelheiten dieser Überarbeitungen unterrichtet.

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Zitiervorschlag: Art 11 RL 2012/18/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2012-18-eu/11

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