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# Art 7 RL 2011/93/EU — Anstiftung, Beihilfe und Versuch

RL 2011/93/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder die Beihilfe zur Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 6 unter Strafe gestellt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat nach Artikel 3 Absätze 4, 5 und 6, Artikel 4 Absätze 2, 3, 5, 6 und 7 sowie Artikel 5 Absätze 4, 5 und 6 unter Strafe gestellt wird.

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Zitiervorschlag: Art 7 RL 2011/93/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2011-93-eu/7

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