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# Art 18 RL 2011/64/EU

RL 2011/64/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Kurs für die Umrechnung des Euro zur Berechnung der Beträge der globalen Verbrauchsteuer in den Landeswährungen wird von der Kommission einmal jährlich veröffentlicht.

Maßgeblich sind die am ersten Arbeitstag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Kurse. Sie finden ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres Anwendung.

(2) Erhöht sich die in Landeswährung ausgedrückte Verbrauchsteuer durch die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Verbrauchsteuerbeträge um weniger als 5 % oder um weniger als 5 EUR, wobei der jeweils niedrigere Wert maßgeblich ist, so können die Mitgliedstaaten den Verbrauchsteuerbetrag beibehalten, der zum Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen jährlichen Anpassung gilt.

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Zitiervorschlag: Art 18 RL 2011/64/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2011-64-eu/18

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