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Art 13 RL 2011/64/EU

RL 2011/64/EU

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nachstehenden Gruppen von in der Union hergestellten oder aus Drittländern eingeführten Tabakwaren unterliegen in jedem Mitgliedstaat einer in Artikel 14 festgesetzten Mindestverbrauchsteuer:

a) Zigarren und Zigarillos;

b) Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten;

c) anderer Rauchtabak.