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Art 27 RL 2011/16/EU — Berichterstattung

RL 2011/16/EU

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Alle fünf Jahre nach dem 1. Januar 2013 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.