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# Art 6 RL 2010/64/EU — Weiterbildung

RL 2010/64/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation des Justizsystems innerhalb der Union fordern die Mitgliedstaaten von denjenigen, die für die Weiterbildung von an Strafverfahren beteiligten Richtern, Staatsanwälten und Justizbediensteten zuständig sind, ein besonderes Augenmerk auf die Besonderheiten einer dolmetschergestützten Verständigung zu legen, damit eine effiziente und wirksame Verständigung sichergestellt ist.

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Zitiervorschlag: Art 6 RL 2010/64/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-64-eu/6

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