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# Art 19 RL 2010/24/EU — Fragen der Verjährung

RL 2010/24/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fragen betreffend Verjährungsfristen werden ausschließlich durch das Recht des ersuchenden Mitgliedstaats geregelt.

(2) Im Hinblick auf die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfristen gelten die von oder im Namen der ersuchten Behörde aufgrund eines Amtshilfeersuchens durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen, die eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des ersuchten Mitgliedstaats bewirken, als Maßnahmen, die in dem ersuchenden Mitgliedstaat dieselbe Wirkung entfalten, sofern das geltende Recht des ersuchenden Mitgliedstaats die entsprechende Wirkung vorsieht.

Ist die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht zulässig, gelten die von oder im Namen der ersuchten Behörde aufgrund des Amtshilfeersuchens durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen, die im Falle der Durchführung durch oder im Namen der ersuchenden Behörde in deren Mitgliedstaat eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des ersuchenden Mitgliedstaats bewirkt hätten, insoweit als von dem letztgenannten Staat vorgenommen.

Die Unterabsätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, nach dem in diesem Mitgliedstaat geltenden Recht Maßnahmen zur Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist zu ergreifen.

(3) Die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde teilen einander jede Maßnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die um Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen ersucht wurde, unterbricht, hemmt oder verlängert oder eine solche Wirkung entfalten kann.

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Zitiervorschlag: Art 19 RL 2010/24/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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