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Art 1 RL 2010/24/EU — Gegenstand

RL 2010/24/EU

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Richtlinie legt die Regeln fest, nach denen die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe zu leisten haben, um in einem Mitgliedstaat die Beitreibung der in Artikel 2 bezeichneten Forderungen sicherzustellen, die in einem anderen Mitgliedstaat entstanden sind.