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# Art 33 RL 2010/13/EU

RL 2010/13/EU  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission überwacht die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten.

Spätestens am 19. Dezember 2022 und danach alle drei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.

Spätestens am 19. Dezember 2026 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Ex-post-Bewertung, gegebenenfalls mit Vorschlägen für die Überarbeitung der Richtlinie, um die Wirkung dieser Richtlinie und ihren Mehrwert zu ermitteln.

Die Kommission hält den Kontaktausschuss und die ERGA ordnungsgemäß über die Arbeiten und Tätigkeiten des jeweils anderen informiert.

Die Kommission sorgt dafür, dass Informationen, die sie von den Mitgliedstaaten in Bezug auf eine von diesen erlassene Maßnahme in den von dieser Richtlinie koordinierten Bereichen erhält, dem Kontaktausschuss und der ERGA übermittelt werden.

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Zitiervorschlag: Art 33 RL 2010/13/EU

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2010-13-eu/33

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