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Art 4 RL 2009/81/EG — Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen

RL 2009/81/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und nichtdiskriminierend und gehen in transparenter Weise vor.