nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 10 RL 2009/81/EG — Vergabe von Aufträgen und Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch zentrale Beschaffungsstellen

RL 2009/81/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Auftraggeber Bau-, Liefer- und/oder Dienstleistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben dürfen.

(2) Bei Auftraggebern, die Bauleistungen, Lieferungen und/oder Dienstleistungen durch eine zentrale Beschaffungsstelle gemäß Artikel 1 Nummer 18 erwerben, wird vermutet, dass sie diese Richtlinie eingehalten haben, sofern

— diese zentrale Beschaffungsstelle sie eingehalten hat, oder,

— falls es sich bei der zentralen Beschaffungsstelle nicht um einen Auftraggeber handelt, die von ihr angewandten Vergabevorschriften mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie im Einklang stehen und gegen die Auftragsvergaben wirksame Rechtsbehelfe eingelegt werden können, die den in Titel IV vorgesehenen Rechtsbehelfen vergleichbar sind.

---

Zitiervorschlag: Art 10 RL 2009/81/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2009-81-eg/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
